Prozesskostenhilfe PKH

Über die Prozesskostenhilfe (PKH) kann einkommensschwachen Personen eine finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren gewährt werden. Die Prozesskostenhilfe wird in der Regel durch den beauftragten Rechtsanwalt beim Sozialgericht beantragt. Die Bedürftigkeit wird mittels einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen.

Die Voraussetzungen sind in aller Regel erfüllt, wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung bestehen. Ob jemand sonst so einkommensschwach ist, dass er Beratungshilfe in Anspruch nehmen kann, hängt von verschiedenen Faktoren wie z.B. dem Einkommen, dem Familienstand, Unterhaltspflichten, der Höhe der Miete, Schulden usw. ab.

Anders als bei der Beratungshilfe prüft das Sozialgericht auch die Erfolgsaussichten der Klage. Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Die Ausführungen zu den Erfolgsaussichten erfolgen in der Regel ebenfalls durch den beauftragten Rechtsanwalt.