Fachanwalt für Pflegerecht in Bad Doberan & Rostock
Die Pflegeversicherung ist für viele Menschen im Alter oder bei schwerer Krankheit die wichtigste Stütze. Doch oft erhalten Betroffene nicht den Pflegegrad, der ihnen zusteht. Anträge werden abgelehnt oder zu niedrig eingestuft. Als spezialisierte Kanzlei stehen wir Ihnen im Pflegerecht zur Seite. Rechtsanwalt Frank Koch ist Fachanwalt für Sozialrecht und setzt sich seit Jahren für die Rechte von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen ein.
Pflegegrad abgelehnt? Fristen beachten!
Haben Sie einen Ablehnungsbescheid von Ihrer Pflegekasse erhalten? Oder wurd Ihnen nur Pflegegrad 1 oder 2 statt des erhofften höheren Grades bewilligt? Sie können dagegen vorgehen! Sie haben einen Monat Zeit, um Widerspruch einzulegen.
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Der Weg zum richtigen Pflegegrad
Die Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt auf Basis eines Gutachtens – meist durch den Medizinischen Dienst (MD) bei gesetzlich Versicherten oder Medicproof bei Privatversicherten.
- Antragstellung: Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung wird bei der Pflegekasse gestellt.
- Begutachtung: Ein Gutachter kommt zum Hausbesuch (oder per Telefoninterview) und prüft den Grad der Selbstständigkeit anhand von sechs Modulen.
- Bescheid: Die Pflegekasse erlässt auf Basis des Gutachtens einen Bescheid über den Pflegegrad (1 bis 5).
- Widerspruch: Sind Sie mit dem Ergebnis nicht einverstanden, legen wir für Sie Widerspruch ein, klären mit Ihnen den tatsächlichen Pflegebedarf auf und führen aussergerichtlich und gerichtlich das Verfahren für Sie.
Unsere Leistungen im Pflegerecht
- Widerspruchsverfahren: Detaillierte Prüfung des MD-Gutachtens auf Fehler (z.B. in den Modulen Mobilität oder Selbstversorgung).
- Pflegegeld & Sachleistungen: Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gegenüber der Pflegekasse.
- Klagen vor dem Sozialgericht: Vertretung im Klageverfahren, wenn der Widerspruch keinen Erfolg hatte.
Wichtige Infos zur Pflegeversicherung
Die Pflegegrade (statt Pflegestufen)
Seit 2017 gibt es fünf Pflegegrade. Maßgeblich ist nicht mehr der Zeitaufwand in Minuten, sondern der Grad der Selbstständigkeit. Geprüft werden sechs Bereiche (Module):
- 1. Mobilität: Körperliche Beweglichkeit (Aufstehen, Gehen, Treppensteigen usw.).
- 2. Kognitive & kommunikative Fähigkeiten: Verstehen, Entscheiden, Gesprächsführung.
- 3. Verhaltensweisen & psychische Problemlagen: Ängste, Aggressionen, Abwehrverhalten.
- 4. Selbstversorgung: Waschen, Anziehen, Essen, Trinken, Toilettengang.
- 5. Bewältigung von krankheitsbedingten Belastungen: Medikamente, Arztbesuche, Therapien.
- 6. Gestaltung des Alltagslebens: Tagesablauf, Ruhen, Schlafen, Beschäftigung.
Finanzielle Leistungen
Erst ab Pflegegrad 2 gibt es substanzielle finanzielle Hilfe. Pflegegeld ist für die häusliche Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtliche gedacht und wird an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Pflegesachleistungen sind zweckgebunden für den Einsatz eines professionellen Pflegedienstes. Beide Leistungen können auch kombiniert werden (Kombinationsleistung). Bei Pflegegrad 1 gibt es lediglich den Entlastungsbetrag (125 € monatlich) und Hilfsmittel, aber noch kein Pflegegeld.
Häufige Fehler bei der Begutachtung
Die Gutachter haben oft wenig Zeit. Häufig wird der Hilfebedarf unterschätzt, besonders bei Menschen mit Demenz oder psychischen Einschränkungen. Auch anderer Hilfebedarf wird oft nicht vollständig erfasst. Ein erfahrener Anwalt klärt den tatsächlichen Pflegebedarf auf und kann dann in der Widerspruchsbegründung gezielt argumentieren.