Beratungshilfe
Wie erhalte ich Beratungshilfe?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Menschen mit geringem Einkommen in der Regel die sogenannte „Beratungshilfe” erhalten können. Mit der Beratungshilfe können Sie einen Anwalt beauftragen, ohne dass für Sie Kosten anfallen. Ihre Anwaltskosten werden also vom Staat übernommen.
Wie funktioniert es?
Es gibt zwei Wege, um Beratungshilfe zu erhalten:
1. Bevor Sie zum Anwalt gehen, beantragen Sie einen “Berechtigungsschein für Beratungshilfe”.
Einen Berechtigungsschein können Sie so erhalten:
Gehen Sie zur “Rechtsantragsstelle” des für Sie zuständigen Amtsgerichts. Dort brauchen Sie Folgendes:
- Die Unterlagen, zu denen Sie anwaltlich beraten werden wollen (Kündigung des Arbeitgebers, Unterhaltsberechnung, Rentenbescheid usw.)
- Nachweise zu Ihrem aktuellen Einkommen
- Nachweise über Ihre aktuellen Ausgaben (z.B. Mietvertrag usw.)
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
Bitte beachten Sie:
Die Sachbearbeiter bei Amtsgerichten nennen den Antragstellern häufig eine Reihe von Gründen, warum sie keine Beratungshilfe brauchen, z.B. dass sie sich zunächst von der Behörde beraten lassen müssen. Dieses Verhalten verstößt gegen das Gesetz und die Rechtsprechung. Sie möchten durch einen fachkompetenten, unabhängigen Anwalt beraten werden. Genau dafür wurde die Beratungshilfe geschaffen. Jeder soll unabhängig vom Einkommen den Rat eines Anwalts in Anspruch nehmen können. Das gehört zum Rechtsstaat. Weil die Beratungshilfe von Sachbearbeitern aber immer wieder rechtswidrig abgelehnt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen in drei Entscheidungen 2009 und 2010 ausdrücklich entschieden, dass Beratungshilfe ohne vorherige Beratung durch die Behörde zu gewähren ist.
Hat sich dadurch etwas geändert?
Im Alltag haben diese Entscheidungen des höchsten deutschen Gerichts kaum zu Veränderungen geführt. Auf den Amtsgerichten sitzen immer noch Sachbearbeiter, die sich nicht an das Gesetz und die Rechtsprechung halten. Zwar kann man die ablehnende Entscheidung dann noch einmal durch einen Richter überprüfen lassen. In vielen Fällen entscheidet der zuständige Richter dann aber, dass die Ablehnung zu Recht erfolgte. Ein weiteres Beschwerderecht gegen die Richterentscheidung sieht das Gesetz nicht vor.
Das bedeutet für Sie:
Wenn die zuständigen Entscheidungsträger auf dem für Sie zuständigen Amtsgerichts die Auffassung vertreten, dass Sie keine Beratung durch einen Anwalt brauchen, bekommen Sie diese auch nicht.
2. Die andere Möglichkeit
Sie können den Anwalt darum bitten, dass er den Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe für Sie stellt.
Allerdings gibt es keine Verpflichtung für Anwälte, für Sie diesen Antrag zu stellen. Das hat einfache, praktische Gründe. Anwälte bekommen über die Beratungshilfe eine ohnehin schon sehr viel schlechtere Bezahlung als in den „normalen“ Beratungsfällen (etwa 2/3 weniger). Zu dieser schlechten Bezahlung durch die Staatskasse kommt dann auch noch die Arbeit mit der Antragstellung. Und auch wenn es unglaublich klingt, die Amtsgerichte verhalten sich gegenüber Anwälten genau so, wie oben beschrieben. Die Sachbearbeiter denken sich ständig neue Gründe aus, warum die Anwälte für ihre Arbeit nicht bezahlt werden sollen. Oft haben Anwälte mit der Beantragung der Beratungshilfe dann mehr Arbeit als mit der eigentlichen Beratung und Vertretung. Die Kosten steigen und die ohnehin schon schlechte Bezahlung wird noch schlechter. Häufig ist eine kostendeckende Bearbeitung nicht möglich und den Anwälten entsteht ein großer finanzieller Schaden. Wird der Antrag dann durch das Amtsgericht endgültig abgelehnt, ist der Anwalt gesetzlich verpflichtet, gegenüber dem betroffenen Mandanten direkt abzurechnen. Der Anwalt muss dem Mandanten eine Rechnung schicken. Es wird also teuer für den Mandanten.
Um so etwas zu vermeiden, ist die Beantragung eines Berechtigungsscheins für Beratungshilfe durch den Mandanten selbst daher viel sicherer. Bevor überhaupt Kosten entstehen, ist geklärt, wer für die Arbeit des Anwaltes bezahlen muss.