Behindertenrecht

Grad der Behinderung (GdB), Merkzeichen & Nachteilsausgleiche

Fachanwalt für Behindertenrecht in Bad Doberan & Rostock

Das Behindertenrecht umfasst Regelungen, die Menschen mit Behinderung den gleichberechtigten Zugang zu gesellschaftlicher Teilhabe und spezielle Nachteilsausgleiche sichern. Zentral sind dabei das SGB IX sowie das Bundesteilhabegesetz (BTHG). Als spezialisierte Kanzlei in der Region Rostock und Bad Doberan stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite. Rechtsanwalt Frank Koch ist seit vielen Jahren Fachanwalt für Sozialrecht auch mit dem Schwerpunkt Behindertenrecht.

GdB zu niedrig oder Merkzeichen abgelehnt?

Wurde Ihr Antrag auf Feststellung einer Behinderung abgelehnt oder der GdB zu niedrig festgesetzt? Dann können Sie Widerspruch einlegen. Nach Zustellung des Bescheids haben Sie nur einen Monat Zeit für den Widerspruch.

Schwerbehindertenrecht durchsetzen

Zur Erstberatung Sozialrecht

Der Ablauf: So helfen wir Ihnen im Behindertenrecht

Viele Mandanten sind unsicher, was nach dem Gang zum Anwalt passiert. So läuft das Verfahren typischerweise ab:

  1. Erstberatung & Bescheidprüfung: Im ersten Gespräch analysieren wir Ihren Feststellungsbescheid und erklären Ihnen den weiteren Ablauf des Verfahrens. Wir klären Sie auch über die Kosten und gegebenenfalls den Umgang mit der Rechtsschutzversicherung auf.
  2. Widerspruch & Begründung: Wir legen fristgerecht Widerspruch ein, beantragen die Gewährung von Akteneinsicht und nach einer ausführlichen Besprechung Ihrer Behinderungen und Erkrankungen erstellen wir eine fundierte Begründung des Widerspruchs.
  3. Klage vor dem Sozialgericht: Wird der Widerspruch abgelehnt, erheben wir Klage beim Sozialgericht. Das Gericht holt Befundberichte und oft auch unabhängige Gutachten ein.
  4. Berufung vor dem Landessozialgericht: Wenn die Klage vom Sozialgericht abgewiesen wurde, kann in der Regel Berufung eingelegt werden. In diesem Verfahren wird der Fall vom Landessozialgericht erneut geprüft.

Unsere Leistungen im Behindertenrecht

  • Grad der Behinderung (GdB): Beratung und Vertretung bei Erstantrag, Änderungsantrag und Widerspruch.
  • Merkzeichen: Durchsetzung von Merkzeichen wie G, aG, H, B, Bl, Gl, RF.
  • Schwerbehindertenausweis: Unterstützung bei der Beantragung und Verlängerung.
  • Nachteilsausgleiche: Beratung zu steuerlichen Vorteilen, Zusatzurlaub, Kündigungsschutz und ÖPNV-Ermäßigungen.
  • Gleichstellung: Beantragung der Gleichstellung bei GdB 30-40.
  • Klageverfahren: Vertretung vor dem Sozialgericht Rostock und anderen Sozialgerichten bundesweit.
  • Berufungsverfahren: Vertretung vor dem Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern und anderen Landessozialgerichten bundesweit.

Profitieren Sie von unserer über 25-jährigen Erfahrung im Sozialrecht. Wir beraten Sie kompetent und persönlich.

Ausführlicher Ratgeber zum Behindertenrecht

Was ist der Grad der Behinderung (GdB)?

Der Grad der Behinderung (GdB) gibt das Ausmaß der dauerhaften Beeinträchtigung einer Person in ihrem Alltagsleben an. Er wird in Zehnergraden von 20 bis 100 vergeben. Ab GdB 50 gilt eine Person als schwerbehindert und erhält den Schwerbehindertenausweis mit vielfältigen Nachteilsausgleichen.

Merkzeichen und ihre Bedeutung

Zusätzlich zum GdB werden Merkzeichen vergeben, die auf spezielle Nachteilsausgleiche hinweisen:

  • G – erhebliche Gehbehinderung
  • aG – außergewöhnliche Gehbehinderung (Parkerleichterungen)
  • H – hilflos
  • B – Berechtigung für Begleitperson im ÖPNV
  • Bl – blind
  • Gl – gehörlos
  • RF – Rundfunkbeitragsermäßigung

Nachteilsausgleiche im Überblick

Mit dem Schwerbehindertenausweis haben Sie Anspruch auf zahlreiche Vergünstigungen: steuerliche Pauschbeträge, besonderer Kündigungsschutz, teilweise 5 Tage Zusatzurlaub, vergünstigte Beförderung im ÖPNV (je nach Merkzeichen), Kfz-Steuerermäßigung und vieles mehr.

Das Widerspruchsverfahren

Nach einer Ablehnung haben Sie einen Monat Zeit für den Widerspruch. Ein kurzer Widerspruch zur Fristwahrung reicht zunächst. Anschließend sollte Akteneinsicht beantragt und eine fundierte Begründung nachgereicht werden.

Klage vor dem Sozialgericht

Bleibt der Widerspruch erfolglos, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erheben. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Das Gericht holt Befundberichte ein und bestellt oft einen unabhängigen medizinischen Sachverständigen.

Berufung vor dem Landessozialgericht

Wenn die Klage vor dem Sozialgericht abgewiesen wurde, ist das Verfahren oft noch nicht beendet. Gegen das Urteil kann in der Regel Berufung beim Landessozialgericht eingelegt werden. In diesem Verfahren wird der Fall von der nächsten Instanz (Landessozialgericht) neu geprüft.

Häufige Fragen zum Behindertenrecht (FAQ)

Legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch ein und ergänzen Sie Ihre medizinischen Nachweise. Einige Bescheide werden bereits im Widerspruch korrigiert. Bleibt die Behörde bei ihrer Einschätzung, können Sie Klage beim Sozialgericht erheben.

Es besteht keine generelle Mitteilungspflicht. Allerdings greifen Nachteilsausgleiche wie Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz und behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung nur, wenn der Arbeitgeber informiert ist.

Der Ausweis dient als Nachweis für steuerliche Pauschbeträge, ÖPNV-Ermäßigungen (je nach Merkzeichen), teilweise 5 Tage Zusatzurlaub, besonderen Kündigungsschutz, Kfz-Steuerermäßigung und Ermäßigungen bei vielen Einrichtungen.

Die Kosten für eine Erstberatung im Behindertenrecht betragen in unserer Kanzlei 50,- € zzgl. MwSt.. Bei geringem Einkommen können Sie vor der Erstberatung Beratungshilfe beim Amtsgericht beantragen. Die Staatskasse übernimmt dann die Kosten.

Damit wir sofort loslegen können, bringen Sie bitte folgendes mit: den Bescheid des Versorgungsamtes, gegebenenfalls den Widerspruchsbescheid und - falls vorhanden - Ihre Daten zur Rechtsschutzversicherung (Name der Versicherung und Versicherungsnummer).